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  1. Art 14 GG - Einzelnorm - Gesetze im Internet

    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der …

  2. Artikel 14 [Eigentum; Erbrecht; Enteignung] – Grundgesetz für jede (n)

    (1) 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2 Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) 1 Eigentum verpflichtet. 2 Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der …

  3. Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG - Grundrechte - Öffentliches Recht ...

    Unter Eigentum iSd. Art. 14 I GG wird jedes konkrete Vermögensrecht verstanden, das dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugewiesen wird, dass er die damit verbundenen …

  4. Sozialpflichtigkeit des Eigentums – Wikipedia

    In Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

  5. Artikel 14 Grundgesetz | Volltext

    Artikel 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der …

  6. Art. 14 GG - dejure.org

    Art. 14 (1) 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2 Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) 1 Eigentum verpflichtet. 2 Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle …

  7. Art. 14 GG - [Eigentum; Erbrecht; Wohl der Allgemeinheit] | LexMea

    Sep 20, 2024 · (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der …

  8. Artikel 14 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

    Mar 22, 2025 · (1) 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2 Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) 1 Eigentum verpflichtet. 2 Sein Gebrauch soll zugleich dem …

  9. Eigentum, Art. 14 I 1 GG - Jurahilfe.de

    Das ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 GG, wonach Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Das Recht auf Eigentum sichert also einerseits die individuelle …

  10. Dient das Eigentum der unmittelbaren persönlichen Lebensführung, ist der Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkter, als wenn das Eigentum einen sozialen Bezug hat, d. h. sein …

  11. GG Artikel 14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung - NWB Gesetze

    Mar 22, 2025 · (1) 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2 Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) 1 Eigentum verpflichtet. 2 Sein Gebrauch soll zugleich dem …

  12. Sachs, Grundgesetz | GG Art. 14 - beck-online

    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der …